Welche Versicherungen können von der Steuer abgesetzt werden?

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Versicherungen kosten Geld – und bei manchen davon beteiligt sich das Finanzamt. Doch welche Policen lassen sich tatsächlich in der Steuererklärung geltend machen? Und warum gehen ausgerechnet Hausrat- und Gebäudeversicherung meist leer aus? Wir bringen Ordnung in das Steuer-Dickicht der Versicherungen.

Das Grundprinzip: Vorsorge ja, Sachwerte nein

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Versicherungen nach ihrem Zweck. Die Faustregel: Versicherungen, die Deine Person, Gesundheit oder Arbeitskraft absichern, sind als Vorsorgeaufwendungen absetzbar (§ 10 EStG). Versicherungen, die Sachwerte schützen, sind es grundsätzlich nicht.

Deshalb gilt: Die private Haftpflichtversicherung ist absetzbar – sie schützt Dich vor persönlichen Schadensersatzansprüchen. Die Hausratversicherung dagegen nicht – sie schützt Deine Möbel und Deinen Fernseher, also reine Sachwerte.

Als Vorsorgeaufwendungen absetzbar (Sonderausgaben):
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Kfz-Haftpflicht (nur der Haftpflichtanteil, nicht Kasko)
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Hundehalterhaftpflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (privat)

Grundsätzlich nicht absetzbar (reine Sachversicherungen):
  • Hausratversicherung
  • Wohngebäudeversicherung (selbstgenutzt)
  • Glasversicherung
  • Fahrradversicherung
  • Elektronikversicherung
  • Kfz-Kaskoversicherung
  • Reisegepäckversicherung

Kann man Haftpflicht und Hausratversicherung von der Steuer absetzen?

Die wohl häufigste Frage – und die Antwort fällt zweigeteilt aus:

Die private Haftpflichtversicherung: Ja. Sie zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und wird in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Der Haken: Die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen – 1.900 Euro für Angestellte und Beamte, 2.800 Euro für Selbstständige – sind bei den meisten Steuerzahlern bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. In der Praxis wirkt sich die Haftpflicht deshalb oft nicht mehr zusätzlich aus. Eintragen lohnt sich trotzdem – falls doch noch Luft im Höchstbetrag ist.

Die Hausratversicherung: Grundsätzlich nein. Als reine Sachversicherung ist sie keine Vorsorgeaufwendung. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: das häusliche Arbeitszimmer. Wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nutzt, kann den anteiligen Beitrag der Hausratversicherung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen – entsprechend dem Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Wohnfläche. Bei einem 12-m²-Arbeitszimmer in einer 100-m²-Wohnung wären das 12 Prozent des Jahresbeitrags.

Sonderfall Vermietung: Wenn die Gebäudeversicherung doch absetzbar ist

Für selbstgenutzte Immobilien ist die Wohngebäudeversicherung nicht absetzbar. Ganz anders bei Vermietern: Wer eine Immobilie vermietet, kann die Gebäudeversicherung – ebenso wie Glasversicherung und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Mietobjekt – vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen (Anlage V).

In der Praxis legen viele Vermieter die Gebäudeversicherung ohnehin über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um. Dann sind die umgelegten Beiträge als durchlaufender Posten zu behandeln. Nicht umgelegte Anteile bleiben als Werbungskosten absetzbar.

Auch beruflich veranlasste Versicherungen sind Werbungskosten: eine Diensthaftpflicht, eine Berufsrechtsschutzversicherung oder der berufliche Anteil einer Unfallversicherung.

Wo trage ich was ein?
  • Haftpflicht, Unfall, Risikoleben, BU: Anlage Vorsorgeaufwand (Sonderausgaben)
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Anlage Vorsorgeaufwand (Basisbeiträge unbegrenzt absetzbar)
  • Gebäude-/Glasversicherung bei Vermietung: Anlage V (Werbungskosten)
  • Anteilige Hausrat fürs Arbeitszimmer: Anlage N (Werbungskosten) bzw. EÜR (Betriebsausgaben)
  • Berufliche Versicherungen: Anlage N (Werbungskosten)

Warum die Höchstbeträge das Problem sind

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (dazu zählen Haftpflicht, Unfall- und Risikolebensversicherung) teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.900 Euro pro Jahr für Angestellte, Beamte und Rentner, 2.800 Euro für Selbstständige.

Da allein die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei den meisten Arbeitnehmern deutlich über diesen Beträgen liegt, ist der Topf in der Regel bereits voll. Die zusätzlich eingetragene Haftpflichtversicherung ändert dann nichts mehr an der Steuerlast.

Für wen es sich trotzdem lohnt: Studierende, Geringverdiener, manche Beamte mit günstiger privater Krankenversicherung oder Personen ohne eigene KV-Beiträge können mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen noch Steuern sparen. Und: Eintragen kostet nichts – das Finanzamt rechnet automatisch, ob sich ein Vorteil ergibt.

FAQ: Versicherungen und Steuer

Ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung in der Anlage Vorsorgeaufwand. In der Praxis wirkt sie sich aber oft nicht aus, weil der Höchstbetrag (1.900/2.800 €) meist schon durch die Krankenversicherung ausgeschöpft ist.
Grundsätzlich nein – sie ist eine Sachversicherung. Ausnahme: Bei einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer ist der anteilige Beitrag als Werbungskosten absetzbar.
Bei selbstgenutzten Immobilien nein. Vermieter können sie dagegen vollständig als Werbungskosten in der Anlage V geltend machen.
Beides sind Sachversicherungen und für Privatpersonen nicht absetzbar. Die Glasversicherung einer vermieteten Immobilie zählt dagegen zu den Werbungskosten des Vermieters.
Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, Unfall, BU, Risikoleben) in der Anlage Vorsorgeaufwand; Werbungskosten aus Vermietung in der Anlage V; berufliche Versicherungen in der Anlage N.
Die Beiträge müssen auf Nachfrage des Finanzamts nachweisbar sein. Beitragsrechnungen und Kontoauszüge aufbewahren – einreichen musst Du sie zunächst nicht.

Fazit: Personenschutz zählt, Sachschutz nicht – mit Ausnahmen

Die Grundregel ist einfach: Versicherungen für Deine Person und Gesundheit erkennt das Finanzamt an, Versicherungen für Deine Sachen nicht. Interessant wird es bei den Ausnahmen – Arbeitszimmer, Vermietung, berufliche Veranlassung. Wer hier genau hinschaut, holt sich einen Teil der Beiträge zurück. Für die individuelle Optimierung lohnt sich der Gang zum Steuerberater.