Was ist eine Überschwemmung im Versicherungssinn?
Die Versicherungsbedingungen definieren präzise: Eine Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks – und zwar nur dann, wenn sie verursacht wurde durch die Ausuferung von oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Seen), durch Witterungsniederschläge oder durch Grundwasser, das infolge dieser Ereignisse an die Erdoberfläche gedrungen ist.
Zwei Details dieser Definition sind entscheidend:
Erstens: Das Grundstück muss überflutet sein. Wasser, das ausschließlich unterirdisch drückt – etwa Grundwasser, das durch die Kellerwanne sickert, ohne an die Oberfläche zu treten – ist keine versicherte Überschwemmung.
Zweitens: Die Ursache zählt. Hochwasser und Starkregen sind gedeckt; die Sturmflut (Meerwasser durch Sturm und Flut an Küsten und Tidenflüssen) ist dagegen generell ausgeschlossen – bei praktisch allen Versicherern am Markt.
Überschwemmung – versichert oder nicht?
- Fluss oder Bach tritt über die Ufer und flutet das Grundstück
- Starkregen überflutet Grund und Boden
- Grundwasser tritt infolge von Hochwasser/Regen an die Oberfläche
- Rückstau: Wasser drückt aus den Ableitungsrohren ins Gebäude
- Sturmflut an Meeresküsten und Tidenflüssen
- Grundwasser, das unterirdisch (ohne Oberflächenaustritt) eindringt
- Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden
Der Elementarbaustein: So funktioniert der Überschwemmungsschutz
Überschwemmung ist keine Grundgefahr, sondern eine Elementargefahr. Der Schutz kommt über den Gefahrenbaustein Elementarschaden zur Wohngebäudeversicherung – bei der Schleswiger als Paket mit acht Naturgefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Für den Hausrat gilt das Gleiche: Auch die Hausratversicherung deckt Überschwemmungsschäden am Inventar nur mit dem entsprechenden Elementarbaustein.
Die Konditionen bei der Schleswiger Gebäudeversicherung: Es gilt eine Selbstbeteiligung von 0,5 % der Versicherungssumme – für Gebäude in der Hochwassergefährdungsklasse 3 erhöht auf 1,5 %. Die Gefährdungsklasse (ZÜRS-Zonen) richtet sich nach der statistischen Hochwasserwahrscheinlichkeit am Standort und beeinflusst auch die Prämie.
Was viele nicht wissen: Der Gesetzgeber plant eine Neuregelung, nach der Wohngebäudeversicherungen im Neugeschäft nur noch mit Elementarschutz angeboten werden sollen. Wer den Baustein heute freiwillig ergänzt, ist der Entwicklung voraus – und im nächsten Hochwasser auf der sicheren Seite.
Die Pflichten: Was Versicherte einhalten müssen
Der Elementarschutz ist an Obliegenheiten geknüpft – wer sie verletzt, riskiert Kürzung oder Ablehnung der Leistung:
Rückstausicherungen müssen bei überflutungsgefährdeten Räumen angebracht und funktionsbereit gehalten werden – inklusive Wartung.
Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück sind freizuhalten, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Die 12-cm-Regel: In Räumen unter Erdgleiche müssen versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert werden.
Verzeichnisse über Wertpapiere, Urkunden und Sammlungen sind so aufzubewahren, dass sie im Schadenfall nicht zusammen mit den versicherten Sachen zerstört werden.
Obliegenheiten beim Elementarschutz
- Rückstauklappen einbauen, funktionsbereit halten, Wartung dokumentieren
- Abflussleitungen und Abläufe auf dem Grundstück freihalten
- Sachen im Keller mindestens 12 cm über dem Boden lagern
- Wertverzeichnisse getrennt und sicher aufbewahren
Konsequenz bei Verstoß: Der Versicherer kann kündigen und die Zahlung ganz oder teilweise ablehnen.
Im Überschwemmungsfall: Was die Versicherung übernimmt
Kommt es zum versicherten Überschwemmungsschaden, greift das volle Leistungspaket der Gebäudeversicherung: Reparatur und Wiederherstellung der Gebäudeschäden, Aufräum- und Abbruchkosten, professionelle Trocknung, Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit (bei der Schleswiger je nach Tarif bis 150 Euro/Tag für bis zu 24 Monate) und Mietausfall für Vermieter.
Die Hausratversicherung mit Elementarbaustein ersetzt den beschädigten Hausrat zum Neuwert – von der Waschmaschine im Keller bis zum durchnässten Sofa im Erdgeschoss.
Übrigens: Auf staatliche Soforthilfen sollte niemand bauen. Nach den jüngsten Flutkatastrophen wurde die Linie verschärft – wer sich hätte versichern können und es nicht getan hat, geht bei staatlichen Hilfen zunehmend leer aus.
FAQ: Versicherung bei Überschwemmung
Nein. Überschwemmung ist eine Elementargefahr und nur mit dem Zusatzbaustein Elementarschaden gedeckt – sowohl in der Gebäude- als auch in der Hausratversicherung.
Das hängt stark vom Standort ab (Gefährdungsklasse), von der Versicherungssumme und vom Gebäude. In niedrigen Gefährdungsklassen ist der Baustein meist günstig; in Klasse 3 steigen Prämie und Selbstbeteiligung (1,5 % statt 0,5 % der Versicherungssumme).
Die allermeisten ja. In extremen Hochwasserlagen kann der Versicherer Auflagen machen oder im Einzelfall ablehnen – ein Beratungsgespräch klärt die Möglichkeiten.
Nein. Die Sturmflut ist bei praktisch allen Versicherern ausgeschlossen – auch im Elementarbaustein. Für Küstenbewohner ist das eine wichtige Information, die zur ehrlichen Beratung dazugehört.
Nur wenn das Grundwasser infolge von Niederschlägen oder Gewässerausuferung an die Erdoberfläche gedrungen ist. Rein unterirdisch drückendes Grundwasser ist nicht versichert – das ist ein Fall für die Bauwerksabdichtung.
Elementarbausteine kennen marktüblich Wartezeiten, damit nicht erst bei angekündigtem Hochwasser abgeschlossen wird. Die konkreten Fristen stehen im Vertrag – der Schleswiger Starkregen-Baustein etwa startet ohne Wartezeit mit dem Hauptvertrag.
Fazit: Ohne Elementarbaustein keine Überschwemmungshilfe
Die Überschwemmung ist der Ernstfall unter den Naturgefahren – existenzbedrohend teuer und ohne Elementarbaustein komplett unversichert. Wer den Schutz ergänzt, die Obliegenheiten (Rückstausicherung, 12-cm-Regel) einhält und die Sturmflut-Grenze kennt, hat das Wasserrisiko im Griff. Der beste Zeitpunkt für den Abschluss ist übrigens immer: vor dem nächsten Ereignis.